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Neues Datenschutzgesetz: Namen und Geburtstage von Kindern dürfen nicht mehr tätowiert werden

Neues Datenschutzgesetz: Namen und Geburtstage von Kindern dürfen nicht mehr tätowiert werden
Bild: Neues Datenschutzgesetz: Namen und Geburtstage von Kindern dürfen nicht mehr tätowiert werden
Bild: Neues Datenschutzgesetz: Namen und Geburtstage von Kindern dürfen nicht mehr tätowiert werden

Berlin (stm) – Mit Beginn des kommenden Monats tritt ein neues Datenschutzgesetz zum Schutz von Kindern und Minderjährigen  in Kraft. Nach dem Kinder-Identitätsschutz-Gesetz (KISG) dürfen keine Gesichter, Namen und Geburtstage von Kindern und Jugendlichen mehr tätowiert werden. Bereits bestehende Tätowierungen müssen binnen einer Frist von neun Monaten entfernt oder überstochen werden.

Die Koalition hat sich nach zähen Verhandlungen auf das neue Kinder-Identitätsschutz-Gesetz (KISG) geeinigt. Ziel ist es, Kinder und Minderjährige davor zu schützen, dass andere Personen, insbesondere Eltern, Gesichter, Namen, Geburtstage und andere persönliche Daten und Erkennungsmerkmale in der Öffentlichkeit zeigen. „Wir haben uns mit dem KISG dem Schutz der Schwächsten in unserer Gesellschaft, den Kindern, verschrieben“, so ein Regierungssprecher. „Ab sofort ist es verboten, alles, was zur möglichen Identifizierung von Kindern und Minderjährigen in der Öffentlichkeit dienen kann, tätowieren zu lassen. Nach Paragraph 1 des Kinder-Identitätsschutz-Gesetz (KISG) ist es ab sofort verboten, dermale Applikationen personenbezogener Daten und Identifikationsmerkmale anzubringen.“

Bereits gestochene Tattoos mit Gesichtern, Namen und Geburtstagen von Kindern und Minderjährigen müssen innerhalb einer Frist von neun Monaten dauerhaft entfernt oder überstochen werden. Die Einhaltung des neuen Gesetzes überwacht die Polizei. Beamte der Polizei sind befugt, Menschen bei begründetem Verdacht einer Leibesvisitation zu unterziehen. Zuwiderhandlungen werden mit einer Geldbuße von bis zu 1.000 Euro bestraft. Im Wiederholungsfall droht sogar ein Gefängnisaufenthalt.

Die Polizei führt ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens des neuen Gesetzes  auch unangekündigte Durchsuchungen bei Tattoostudios durch. Sollten dort Anzeichen des Verstoßes gegen das KISK gefunden werden, drohen den Betreibern empfindliche Strafen: Ersttätern wird eine Strafe von 20% des Jahresumsatzes, mindestens aber 5.000 Euro auferlegt. Wiederholungstätern drohen Gefängnisstrafen von bis zu zwei Jahren sowie ein Berufsverbot.

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