Berlin (stm) – Berliner „Fremdenführer“ werden ab sofort offiziell als „Sehenswürdigkeitsbeauftragte“ bezeichnet. Dies gab der Berliner Tourismusverband jetzt bekannt. Der Begriff „Fremdenführer“ erinnere zu sehr an dunkle Zeiten und sei nicht mehr zeitgemäß, erklärte ein Sprecher.
Jährlich strömen etwa 13 Millionen Touristen aus aller Welt nach Berlin (Stand 2024). Viele von ihnen kommen, um die vielen Sehenswürdigkeiten und historischen Gebäude und Plätze der Hauptstadt zu besichtigen. Diese Millionen an Touristen werden oft von Menschen betreut und durch die Stadt geführt, die viel Interessantes, Informatives und sicher auch die eine oder andere Anekdote zu den Sehenswürdigkeiten erzählen können.
Bisher wurden diese Menschen in der Regel „Fremdenführer“ oder „Fremdenführerin“ genannt. Doch nun hat der Berliner Tourismusverband beschlossen, diese Männer und Frauen im offiziellen Sprachgebrauch als „Sehenswürdigkeitsbeauftragte“ zu bezeichnen. Eine Sprecherin des Tourismusverbandes erklärt dazu: „Das Wort ‚Fremdenführer‘ erinnert zu sehr an dunkle Zeiten in unserer Geschichte. Gerade hier in Berlin muss man mit Begriffen, die das Wort ‚Führer‘ enthalten, besonders sensibel umgehen. Wir haben uns deswegen dazu entschlossen, zukünftig von ‚Sehenswürdigkeitsbeauftragten‘ zu sprechen. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass sich Sprache wandelt, und dass man nicht mehr einfach Worte mit ‚Führer‘ verwenden sollte.“
Die Entscheidung ist nicht unumstritten: Viele Berliner sprechen in diesem Zusammenhang von „Woke-Wahnsinn“. Auch hochrangige Mitglieder der in Teilen rechtsextremistischen AfD laufen Sturm gegen die Entscheidung. „Jetzt wollen sie uns auch noch unseren Führer wegnehmen! Bald darf man in diesem Land gar nichts mehr sagen! Was machen wir denn, wenn uns auch noch unser Führer genommen wird?“ sagte ein Mitglied der AfD-Parteispitze, der jedoch nicht genannt werden möchte.
Bildnachweis: Bild KI-Generiert
Hinweis: Die auf dieser Website verwendeten Bilder, Marken und Logos dienen satirischen
Zwecken als Karikatur, Parodie oder Pastiche gemäß § 51a UrhG. Alle Marken- und Kennzeichenrechte liegen bei
ihren jeweiligen Eigentümern. Die kommerzielle Nutzung (z. B. durch Werbung) erfolgt im Rahmen der zulässigen
Ausnahmen.
Ausführlicher rechtlicher Hinweis.