Washington D.C. (stm) – US-Präsident Donald Trump hat überraschend die Veröffentlichung der „ungeschwärzten und ungekürzten“ Drews-Akten angekündigt. Kritiker sehen darin jedoch nur ein Ablenkungsmanöver, um die Aufmerksamkeit von den nach wie vor unveröffentlichten Ebstein-Akten (Ebstein-Files) zu lenken.
Eine Sprecherin des Weißen Hauses kündigte dazu an: „Präsident Trump hat das Justizministerium angewiesen, die Drews-Akten unverzüglich freizugeben. Die Öffentlichkeit erhält Zugang zu sämtlichen Informationen zum Schlagerstar und König von Mallorca Drews. Die Akten werden auf Präsident Trumps Anweisungen hin ungekürzt und ungeschwärzt veröffentlicht. So erhält die Öffentlichkeit einen uneingeschränkten Zugang zu allen Hits Drews‘, allen Fernsehauftritten, zu Angaben zu seiner Familie und zu sämtlichen relevanten Stationen seiner großartigen Karriere.“
Trump hatte zuvor die Veröffentlichung der Akten zur Ermordung des US-Bürgerrechtlers Martin Luther King freigegeben. Es handelt sich um rund 240.000 Seiten. Die Drews-Akten haben Experten zufolge einen Umfang von mindestens 350.000 Seiten.
Kritiker werfen Trump vor, mit der Veröffentlichung der King-Akten und der Drews-Akten nur vom eigentlichen Problem, den Ebstein-Akten, ablenken zu wollen. Trump weigert sich nach wie vor vehement, die Ebstein-Akten zu veröffentlichen, obwohl er dies im Wahlkampf versprochen hatte. Mittlerweile bezeichnet Trump die Ebstein-Akten als „Hoax“ (Falschmeldung, Schwindel). Nachrichten, die über den mutmaßlichen Inhalt der Ebstein-Akten berichten, als „Fake News“.
Bildnachweis: Donald Trump: Shealah Craighead, Public domain, via Wikimedia Commons
Katja Epstein: Eric Koch für Anefo, CC0, via Wikimedia Commons
Jürgen Dresw: Dirk Vorderstraße, CC BY 2.0, via Wikimedia Commons
Hinweis: Die auf dieser Website verwendeten Bilder, Marken und Logos dienen satirischen
Zwecken als Karikatur, Parodie oder Pastiche gemäß § 51a UrhG. Alle Marken- und Kennzeichenrechte liegen bei
ihren jeweiligen Eigentümern. Die kommerzielle Nutzung (z. B. durch Werbung) erfolgt im Rahmen der zulässigen
Ausnahmen.
Ausführlicher rechtlicher Hinweis.