Berlin (stm) – Gehwege werden ab nächstem Jahr offiziell als „BürgerINNENsteige“ bezeichnet. Dies hat jetzt das Bundesverkehrsministerium in einer Pressemitteilung bekannt gegeben. Ab dem 1. Januar soll im offiziellen Sprachgebrauch ausschließlich von „BürgerINNENsteigen“ die Rede sein. Auch die Straßenverkehrsordnung (StVO) wird laut Bundesverkehrsministerium entsprechend geändert und angepasst.
Ein Sprecher des Ministeriums sagte dazu: „Sprache verändert sich. Was gestern gesagt wurde, gilt heute oft nicht mehr. Das gilt in der Politik ebenso, wie im Rest der Gesellschaft. Das Bundesverkehrsministerium möchte mit dieser neuen Sprachregelung voran gehen und einen Weg in die Moderne weisen.“ Die Maßnahme soll dazu beitragen, dass sich alle BürgerINNEN auf den Gehwegen wohlfühlen und niemand mehr das Gefühl hat, ausgeschlossen zu sein.
Prof. Dr. Konrad Folk, Sprachwissenschaftler und Professor für Kritische Sprachwissenschaft am Institut für deutsche Sprache und Linguistik an der Humboldt-Universität zu Berlin und Experte in Sachen woken Sprachgebrauch, äußerte sich zu dem Thema: „Das Wort ‚Bürgersteig‘ enthält ja nun mal leider das Wort ‚Bürger‘, womit, wie wir alle wissen, mehr als die Hälfte unserer Bevölkerung sprachlich ausgeschlossen wird. Wenn man es sprachlich genau nimmt, dann dürften auf einem ‚Bürgersteig‘ ausschließlich Männer und Knaben gehen. Frauen, Mädchen und Menschen aus dem Trans- und Nicht-Binären Bereich dürften sich rein sprachtheoretisch gar nicht auf einem BÜRGERsteig aufhalten. Im Zweifelsfall müssten sie dann auf die Straße ausweichen, wo sie sich mit Automobilen, Krafträdern und anderen motorisierten Verkehrsteilnehmern den Platz auf der Fahrbahn teilen müssten. Ich begrüße daher die Bezeichnung “BürgerINNENsteig“, weil er alle Menschen einschließt und niemanden mehr sprachlich diskriminiert.“
Bildnachweis: Lexikorn, http://de.wikipedia.org/wiki/Benutzer:Lexikorn, Public domain, via Wikimedia Commons
Hinweis: Die auf dieser Website verwendeten Bilder, Marken und Logos dienen satirischen
Zwecken als Karikatur, Parodie oder Pastiche gemäß § 51a UrhG. Alle Marken- und Kennzeichenrechte liegen bei
ihren jeweiligen Eigentümern. Die kommerzielle Nutzung (z. B. durch Werbung) erfolgt im Rahmen der zulässigen
Ausnahmen.
Ausführlicher rechtlicher Hinweis.








